(1)
Der Untersuchungsausschuß besteht in der Regel aus zehn Mitgliedern und der gleichen Zahl von Stellvertretern.
(2)
Die Mitglieder und Stellvertreter werden vom Landtag nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Dabei werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muß.