Jurafuchs

§ 2

UAG
Antragsrecht und Einsetzung
Stand 1976-03-03
(1)
Ein Untersuchungsausschuß wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt.
(2)
Die Einsetzung erfolgt auf Antrag durch Beschluß des Landtags.
(3)
Mit einem Antrag, der bei seiner Einreichung die Unterschriften von einem Viertel der Mitglieder des Landtags trägt oder von zwei Fraktionen, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören, unterzeichnet ist (Minderheitsantrag), wird der Landtag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verpflichtet. Im übrigen gelten für Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Vorschriften der Geschäftsordnung.
(4)
Der Antrag wird vor anderen Beratungsgegenständen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags gesetzt. Über einen Minderheitsantrag muß der Landtag auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Einreichung entscheiden. Diese Frist verlängert sich im Falle einer Überweisung nach § 1 Abs. 3 um eine Woche.

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