(1)
Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses; ist der Untersuchungsausschuß auf Grund eines Minderheitsantrags eingesetzt worden, so bedarf die Aussetzung der Zustimmung der Antragsteller. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluß des Landtags wieder aufgenommen werden. Der Beschluß muß gefaßt werden, wenn es von einem Viertel der Mitglieder des Landtags oder von zwei Fraktionen, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören, beantragt wird; § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2)
Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuß vor Abschluß der Untersuchung auflösen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.