Jurafuchs

§ 9

UAG
Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen
Stand 1976-03-03
(1)
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über nichtöffentliche Sitzungen sind vor Abschluß der Beratung nicht zulässig. Dasselbe gilt für den Inhalt von Unterlagen, soweit dieser nicht durch eine öffentliche Verhandlung bekannt geworden ist.
(2)
In Mitteilungen an die Öffentlichkeit über Beratungen dürfen die Namen der Redner nicht genannt werden.
(3)
Der Untersuchungsausschuß kann Ausnahmen von Absatz 1 und 2 beschließen.
(4)
Die für den Landtag geltenden weitergehenden Bestimmungen über den Schutz der Geheimhaltung bleiben unberührt.
(5)
Vor Abschluß der Beratung über einen Gegenstand der Verhandlung sollen sich die Mitglieder des Untersuchungsausschusses einer abschließenden öffentlichen Beweiswürdigung enthalten.

Meine Notizen

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