Jurafuchs
Art. 20

Art. 20

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Stand 1950-06-28
Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht, in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

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