Jurafuchs
Art. 27

Art. 27

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Stand 1950-06-28
(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden. (2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.

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