Jurafuchs
Art. 26

Art. 26

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Stand 1950-06-28
Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.

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