Jurafuchs
Art. 56

Art. 56

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Stand 1950-06-28
(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind. (2) Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.

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