Jurafuchs
Art. 23

Art. 23

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Stand 1950-06-28
(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt. (2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluß neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich. Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt

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