(1)
Die Verkündung oder öffentliche Bekanntmachung nach Maßgabe dieses Gesetzes genügt auch dann, wenn frühere Gesetze oder Verordnungen eine andere Art der Verkündung oder öffentlichen Bekanntmachung vorsehen.
(2)
Rechtsvorschriften, die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Verordnungsblatt für das Land Thüringen verkündet worden sind, gelten auch als wirksam nach diesem Gesetz verkündet.