Jurafuchs

§ 4

RVVerkG TH
Stand 1991-01-30
(1)
Satzungen von Körperschaften, selbständigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Staatsanzeiger für Thüringen öffentlich bekannt gemacht.
(2)
Rechtsverordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen werden in der für die Bekanntmachung von Satzungen festgelegten Form verkündet.
(3)
§ 3 bleibt unberührt.

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