Jurafuchs

§ 2

RVVerkG TH
Stand 1991-01-30
(1)
Rechtsverordnungen von Landesbehörden, die einem Minister nachgeordnet sind, werden im Staatsanzeiger für Thüringen verkündet.
(2)
Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen werden Rechtsverordnungen des Landrats als untere staatliche Verwaltungsbehörde wie Satzungen des jeweiligen Landkreises verkündet.

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