Jurafuchs

§ 5

RVVerkG TH
Stand 1991-01-30
(1)
Rechtsverordnungen sollen den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestimmen.
(2)
Enthält eine Rechtsverordnung keine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt sie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.

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