(1)
Die mit der Verwaltung der Mittel des Sondervermögens Beauftragten legen dem Finanzministerium jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf dessen Grundlage stellt das Finanzministerium am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.
(2)
In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.