Jurafuchs

§ 3

VersRücklG
Zweck
Stand 1998-12-15
Das Sondervermögen dient der Sicherung der Aufwendungen für Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Aufwendungen für Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld der Einrichtungen im Sinne des § 1 verwendet werden, die entsprechende Leistungen zahlen.

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