Das Sondervermögen ist nach Abschluss der Zuführung der Mittel (§ 17 Absatz 2 LBesGBW) ab 1. Januar 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Aufwendungen für Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.
§ 7
VersRücklGVerwendung des Sondervermögens
Stand 1998-12-15