Jurafuchs

§ 5

VersRücklG
Verwaltung, Anlage der Mittel
Stand 1998-12-15
(1)
Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens kann das Finanzministerium auf Dritte übertragen. Soweit die Verwaltung der Mittel der Landeszentralbank in Baden-Württemberg übertragen wird, werden keine Kosten erstattet.
(2)
Die Mittel des Sondervermögens einschließlich der Erträge sind nach dem Gesetz für nachhaltige Finanzanlagen in Baden-Württemberg anzulegen. Dabei können bis zu 50 vom Hundert der dem Sondervermögen zugeführten Mittel in Aktien angelegt werden. Das Finanzministerium erlässt Anlagerichtlinien.

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