Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
§ 35a
VwVfG NRWVollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Stand 2024-12-10