Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren§ 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen →