Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen elektronisch abgewickelt. § 3a Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.Abschnitt 2 PlanfeststellungsverfahrenMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 71d Gegenseitige Unterstützung§ 72 Anwendung der Vorschriftenüber das Planfeststellungsverfahren →