Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Teil V Besondere Verfahrensarten
Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren