Die Behörde darf Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren.Abschnitt 2 AmtshilfeMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 3a Elektronische Kommunikation§ 4 Amtshilfepflicht →