Jurafuchs

§ 17

VKO
Zinsen
Stand 1961-05-24
Werden die fälligen Kosten einer Ersatzvornahme ( §§ 1 und 13) innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt, so sind sie mit fünf Prozentpunkten über dem bei Eintritt des Verzuges geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Von der Erhebung geringfügiger Zinsbeträge kann abgesehen werden.

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