Jurafuchs

§ 5b

VKO
Vermögensauskunft
Stand 1961-05-24
(1)
Die Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft beträgt 34 Euro.
(2)
Die Gebühr für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger beträgt 34 Euro.
(3)
Die Gebühr für die Einholung einer Auskunft für zusätzliche Informationen bei anderen Stellen im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft beträgt 13,40 Euro.

Meine Notizen

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