(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1961 in Kraft.
(2)
Für Vollstreckungsmaßnahmen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeleitet, aber noch nicht beendet sind, gilt das bisherige Recht, soweit die Pflicht zur Zahlung der Kosten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.