Jurafuchs

§ 1

BauO Bln
Anwendungsbereich
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
Stand 2005-09-29
(1)
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für sonstige Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
2.
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
3.
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
4.
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, einschließlich ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,
5.
Kräne und Krananlagen,
6.
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
7.
Regale und Regalanlagen in Gebäuden, die nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben,
8.
Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.

Abweichend von Satz 1 Nummer 8 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 57 bis 64, 67 bis 75, 77, 79, 84 und 86 entsprechend anzuwenden.

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