Jurafuchs

§ 43

BauO Bln
Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
Technische Gebäudeausrüstung
Stand 2005-09-29
(1)
Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2)
Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmeter müssen einen barrierefreien Toilettenraum für die Kundschaft haben.
(3)
Jede Wohnung muss einen eigenen Kaltwasserzähler haben.

Meine Notizen

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