(1)Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2)In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind von den öffentlichen Verkehrsflächen und von barrierefreien Wohnungen nach § 50 Absatz 1 aus barrierefreie Abstellräume für Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen sowie Abstellräume für Fahrräder in ausreichender Größe herzustellen. Abstellräume nach Satz 1 dürfen auch außerhalb des Gebäudes in zumutbarer Entfernung auf dem Baugrundstück hergestellt werden.
(3)Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.
(4)In Wohnungen müssen1.Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
2.Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
(5)Wird in oder auf rechtmäßig bestehenden Gebäuden durch1.Umnutzung von Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen,
2.Dachgeschossausbau oder
Wohnraum geschaffen, so sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz gemäß § 15 und die Anforderungen an den Brandschutz gemäß §§ 27 bis 32, 34 und 35 Absatz 1 und 4 bis 8 sowie § 36 nicht einzuhalten. Abweichend von Satz 1 müssen bei einem Dachgeschossausbau oder einer Aufstockung Türen vom bestehenden notwendigen Treppenraum zum Kellergeschoss mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein und der bestehende notwendige Treppenraum nach § 35 Absatz 8 entraucht werden können. § 81 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
(6)Bei einem Dachgeschossausbau oder einer Aufstockung gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 um maximal ein Geschoss genügt es, wenn die bestehende oder neue Decke über dem obersten Bestandsgeschoss sowie alle weiteren neuen tragenden, aussteifenden, raumabschließenden Bauteile mindestens die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Gebäudeklasse 3 erfüllen. Die neuen notwendigen Treppen und Wände notwendiger Treppenräume gemäß §§ 34 und 35 Absatz 4 sowie Brandwände gemäß § 30 von Gebäuden, die nach einem Dachgeschossausbau oder einer Aufstockung in die Gebäudeklasse 5 fallen oder in dieser Gebäudeklasse verbleiben, müssen die Anforderungen der Gebäudeklasse 4 erfüllen.
(7)Bei einer Aufstockung um maximal zwei Geschosse gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 muss die bestehende oder neue Decke über dem obersten Bestandsgeschoss sowie alle weiteren neuen tragenden, aussteifenden, raumabschließenden Bauteile mindestens die Anforderungen der jeweils niedrigeren Gebäudeklasse, in die das Gebäude nach einer Aufstockung fällt, erfüllen. Zusätzlich müssen1.die tragenden, aussteifenden und raumabschließenden Wände und Stützen des bestehenden Gebäudes aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2.die Wohnungseingangstüren der neu geschaffenen Wohnungen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, wenn im notwendigen Treppenraum die notwendige Treppe oder Wand- und Deckenbekleidungen aus brennbaren Baustoffen bestehen oder die übrigen Türen des notwendigen Treppenraums nicht mindestens den Anforderungen nach § 35 Absatz 6 entsprechen,
3.notwendige Treppenräume über eine trockene Steigleitung verfügen, sofern das Treppenauge eine lichte Breite von 0,15 Meter unterschreitet.
Neue tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen den Anforderungen nach § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen.