Jurafuchs
§ 88

§ 88

BauO Bln
Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides
SECHSTER TEIL Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Zuständigkeit
Stand 2005-09-29
(1) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, wenn der Verwaltungsakt im bauaufsichtlichen Verfahren ergangen ist 1. im Geltungsbereich von festgesetzten und im Verfahren befindlichen Bebauungsplänen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung, von Bebauungsplänen der Hauptstadtplanung, von Bebauungsplänen, bei denen die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung das Verfahren wegen dringender Gesamtinteressen Berlins an sich gezogen hat, sowie von entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, 2. zu Vorhaben mit einer Geschossfläche von mehr als 1 500 m², 3. zur Festsetzung von besonderen Anforderungen zur Gefahrenabwehr, die auf § 51 oder auf zu diesem Zweck erlassene Rechtsverordnungen gestützt sind. (2) Erfordert die Entscheidung über den Widerspruch nach Absatz 1 Beteiligungen innerhalb des Landes Berlin, so sind anstelle der Bezirksverwaltungen die fachlich betroffenen Senatsverwaltungen zu beteiligen.

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