Jurafuchs

§ 61a

BauO Bln
Landesverteidigung
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
Stand 2005-09-29
(1)
Auf Bauvorhaben, die der Landesverteidigung dienen, finden Anforderungen, die in Vorschriften des Landes in Bezug auf die Wahl des Standorts, die Planung, die Errichtung, den Abbruch, die Nutzungsänderung sowie den Betrieb gestellt werden, keine Anwendung.
(2)
Anforderungen, die sich aus höherrangigem Recht, insbesondere aus Vorschriften des Bundesrechts oder des Rechts der Europäischen Union ergeben, bleiben unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →