Der Freistaat Bayern ersetzt den Regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Aufgaben nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1. Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.
Art. 12
BayLplGKostenerstattung an die Regionalen Planungsverbände, Verordnungsermächtigung
Organisation der Landesplanung
Stand 2012-06-25