Jurafuchs

Art. 22

BayLplG
Gegenstand einer Raumverträglichkeitsprüfung, Zuständigkeit
Sicherungsinstrumente der Landesplanung
Stand 2012-06-25
(1)
Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit sind vor Entscheidung über die Zulässigkeit auf ihre Raumverträglichkeit zu prüfen, es sei denn, die höhere Landesplanungsbehörde sieht hiervon ab. Die Raumverträglichkeitsprüfung beinhaltet
1.
die Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten, insbesondere auf die Wirtschafts-, Siedlungs-, Infra- und Freiraumstruktur sowie die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und der Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
2.
die Prüfung der vom Vorhabenträger eingebrachten ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen und
3.
die überschlägige Prüfung überörtlich raumbedeutsamer Belange des Umweltschutzes im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens auf Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG.

Raumverträglichkeitsprüfungen werden ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt.

(2)
Zuständig für die Raumverträglichkeitsprüfung ist die höhere Landesplanungsbehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich das Vorhaben liegt. Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei Vorhaben, von denen mehrere höhere Landesplanungsbehörden betroffen werden, eine von ihnen für zuständig erklären. Diese entscheidet im Benehmen mit den übrigen betroffenen höheren Landesplanungsbehörden.

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