Wird keine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt, gibt die höhere Landesplanungsbehörde im Rahmen einer fachrechtlichen Behördenbeteiligung eine landesplanerische Stellungnahme ab.
Art. 24
BayLplGLandesplanerische Stellungnahme
Sicherungsinstrumente der Landesplanung
Stand 2012-06-25