Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten richtet sich nach § 28 ROG in der am 15. August 2025 geltenden Fassung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 30 Vorrang des StaatsvertragesArt. 32 Unanwendbarkeit des →