Jurafuchs

Art. 13

BayLplG
Landesplanungsbeirat, Verordnungsermächtigung
Organisation der Landesplanung
Stand 2012-06-25
Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat, der diese durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützt. Den Vorsitz führt die oberste Landesplanungsbehörde. Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →