Die Bestimmungen des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller vom 31. März 1973 (GVBl. S. 305, BayRS 01-1-7-W) in der jeweils geltenden Fassung haben Vorrang vor den Regelungen dieses Gesetzes, soweit die Bestimmungen des Staatsvertrags von den Regelungen dieses Gesetzes abweichen.
Art. 30
BayLplGVorrang des Staatsvertrages
Sonderregelungen und Schlussbestimmungen
Stand 2012-06-25