Der Landeszentrale stehen die technischen Übertragungskapazitäten, die ihr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zugestanden haben, auch weiterhin zur Nutzung zu. Sie kann mit anderen Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Nutzungsrechte schließen.
Art. 31
Bayerisches MediengesetzGenutzte Übertragungskapazitäten
Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten
Stand 2003-10-22