Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, richtet sich nach § 14 MStV. Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 13 MStV.
Art. 7
Bayerisches MediengesetzKurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2003-10-22