Jurafuchs

Art. 8

Bayerisches Mediengesetz
Werbung, Teleshopping
Allgemeine Vorschriften
Stand 2003-10-22
(1)
Für Werbung und Teleshopping gelten § 1 Abs. 6 und §§ 8, 9 MStV und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Die §§ 70 und 71 MStV gelten entsprechend.
(2)
Für lokale und regionale Fernsehprogramme gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV keine Anwendung finden. Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung von Satz 1 bei Fensterprogrammen nach Art. 3 Abs. 3, regelt die Landeszentrale durch Satzung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →