Jurafuchs

Art. 38

Bayerisches Mediengesetz
Keine aufschiebende Wirkung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2003-10-22
Anfechtungsklagen gegen den Erlass dringlicher Anordnungen des Präsidenten nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Art. 27 und gegen Leistungsbescheide zur Einforderung des Finanzierungsbeitrags nach Art. 3 Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

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