Jurafuchs

Art. 11

Bayerisches Naturschutzgesetz
Zuständigkeit für die Eingriffsregelung
Landschaftsplanung, Landschaftspflege und allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
Stand 2011-02-23
(1)
Die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde ist die Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.
(2)
Die Beurteilung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung als Eingriff in Natur und Landschaft bedarf des Einvernehmens mit der jeweiligen Fachbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →