Jurafuchs

Art. 5a

Bayerisches Naturschutzgesetz
Landschaftspflegeprogramm
Landschaftsplanung, Landschaftspflege und allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
Stand 2011-02-23
Zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:
1.
Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume,
2.
Erhaltung der Artenvielfalt einschließlich kommunaler Maßnahmen,
3.
Naturschutzprojekte sowie Projekte zur Renaturierung von Mooren,
4.
Umsetzung der Landschaftspläne,
5.
Aufbau und Pflege des Biotopverbunds gemäß Art. 19 Abs. 1 und
6.
naturschutzbezogene Information und Beratung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →