Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
Art. 29
Bayerisches NaturschutzgesetzSportliche Betätigung
Erholung in der freien Natur
Stand 2011-02-23