Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 BNatSchG abgesehen werden. Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.
Art. 45
Bayerisches NaturschutzgesetzMitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
Organisation, Zuständigkeit und Verfahren
Stand 2011-02-23