(1)
Die Schutzbegriffe „Naturschutzgebiet“, „Nationalpark“, „Nationale Naturmonumente“, „Naturdenkmal“, „geschützter Landschaftsbestandteil“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Biosphärenreservat“, „Biosphärengebiet“ und „Biosphärenregion“ dürfen nur für die nach den Bestimmungen dieses Teils ausgewiesenen bzw. erklärten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.
(2)
Die nach diesem Teil geschützten Flächen und einzelnen Bestandteile der Natur sind in Verzeichnisse einzutragen; dies gilt nicht für den Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile nach Art. 16. Die Verzeichnisse für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Biosphärenreservate, Biosphärengebiete und Biosphärenregionen werden beim Landesamt für Umwelt, die sonstigen Verzeichnisse bei den unteren Naturschutzbehörden geführt.