Jurafuchs

Art. 5b

Bayerisches Naturschutzgesetz
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
Landschaftsplanung, Landschaftspflege und allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
Stand 2011-02-23
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von
1.
Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
2.
nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
3.
Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
4.
Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und
5.
Gewässerrandstreifen,

oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.

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