Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Kosten werden, vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung, nicht erstattet.
Art. 17
Bayerisches SchlichtungsgesetzAufwendungen der Beteiligten
Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung
Stand 2000-04-25