Die Gütestelle nimmt den schriftlichen Schlichtungsantrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen und registriert ihn. Der Schlichtungsantrag kann auch zu Protokoll der Gütestelle erklärt werden.
Art. 7
Bayerisches SchlichtungsgesetzAufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle
Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO
Stand 2000-04-25