Aus einem vor dem Schlichter der Gütestelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.
Art. 18
Bayerisches SchlichtungsgesetzVollstreckung aus einem Vergleich
Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung
Stand 2000-04-25