Jurafuchs

Art. 6

Bayerisches Schlichtungsgesetz
Auswahl unter den Gütestellen
Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO
Stand 2000-04-25
Unter mehreren Gütestellen des Landgerichtsbezirks hat die antragstellende Partei die Auswahl. Bestehen in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, Gütestellen, so kann die antragstellende Partei nur unter diesen auswählen. Die zuerst angerufene Gütestelle ist auch für einen Gegenantrag zuständig.

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